Satzung

Satzung und Ordnungen

SV Grevenbroich

§ 1 Gliederung, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich ist Ortsverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes (LV) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen (NRW) und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE OV Grevenbroich. Sein Sitz und sein originärer Tätigkeitsbereich innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind die Stadt Grevenbroich.

(2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW und den ergänzenden Satzungsregelungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Rhein-Kreis Neuss mit dem erforderlichen Satzungsbedarf des Ortsverbandes.

(3) Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich kann werden, bzw. sein, wer die Grundsätze (Grundkonsens und Satzung) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Programme anerkennt, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden WählerInnenvereinigung (Rathauspartei) angehört, in Grevenbroich seinen Wohnsitz hat und mindestens 16 Jahre alt ist.

Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-) faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Ortsvorstand, ersatzweise der Kreisvorstand, auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber der/dem BewerberIn zu begründen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber der Partei zu erklären.

(4) Bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW gleichzeitig Mitglied in der GRÜNEN JUGEND NRW. Ein Widerruf ist möglich und muss gegenüber dem Landesvorstand von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW schriftlich erklärt werden.

(5) Ein Mitglied kann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Über den Ausschluss oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Antragsberechtigt sind alle Organe der Partei. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(6) Der Eintritt oder die Mitarbeit in oder die Kandidatur oder der Aufruf zur Wahl für eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder konkurrierenden Wähler*Innenvereinigung (Rathauspartei) wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann durch Beschluss diesen Umstand feststellen und muss diesen dem betreffenden Mitglied schriftlich mitteilen. Das Mitglied kann gegen diesen Beschluss binnen 14 Tagen schriftlich begründeten Widerspruch beim zuständigen Schiedsgericht einlegen.

(7) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

(8) Verlegt ein Mitglied seinen ständigen Wohnsitz außerhalb des bisher zuständigen Gebietsverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Stadtwechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Stadtwechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Stadtverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht:

  1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z.B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.

  2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.

  3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von KandidatInnen mitzuwirken, sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben und innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat.

  4. Darüber hinaus hat jedes Mitglied das Recht, Seminare und Veranstaltungen zu besuchen, die der parteipolitischen Weiterbildung dienen. Über die Übernahme der notwendigen Kosten entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:

Die im Grundkonsens und den Programmen festgelegten Ziele und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten.

§ 4 Beiträge und Abgaben

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundesweit mindestens ein Prozent vom monatlichen Nettoeinkommen.

Der Mindestbeitrag beträgt fünf Euro im Monat für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt.

Der Vorstand ist verantwortlich für die satzungsgemäße Einwerbung der Mitgliedsbeiträge.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit der/dem AntragstellerIn zu vereinbaren (Sozialklausel). Die Vereinbarung soll in der Mitgliedsakte bzw. Sherpa dokumentiert werden. Mitgliedsbeiträge unter einem Euro pro Monat sind unzulässig.

(3) Mitgliedsbeiträge sollen in der Regel per Dauerauftrag auf das Konto des Stadtverbandes gezahlt werden.

(4) Die Mitglieder des Stadtrates und in andere Gremien der Stadt entsandte Personen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen monatliche Mandatsträgerabgaben an den Stadtverband. Sitzungsgelder für Sitzungen des Stadtrates und die zugehörigen Ausschüsse werden nicht berücksichtigt.

(5) Die Höhe der Mandatsträgerabgaben beträgt 50% der erzielbaren Aufwandsentschädigungen einschließlich der Sitzungsgelder für andere Gremien. Fahrtkostenersatz und Entschädigungen für Verdienstausfall sind davon nicht erfasst.

(6) Leistungskürzungen bzw. höhere Kosten z.B. für KiTa-Beiträge, die durch Aufwandsentschädigungen durch die Kürzungen von Leistungen bedingt werden, sollen von der Abgabe abgezogen werden. Bei geringem Einkommen können mit dem Kassierer Härtefallregelungen vereinbart werden.

(7) Die Bewerberinnen/Bewerber um ein Mandat sollen vor ihrer Bewerbung auf diese Regelung hingewiesen werden.  

§ 5 Organe und GRÜNE JUGEND

Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Stadtverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden.

Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt.

Die GRÜNE JUGEND (GJ) Grevenbroich ist politische Jugendorganisation (Teilorganisation der Partei) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich, sofern dies in der Satzung der GRÜNEN JUGEND verankert ist und von der GRÜNEN JUGEND Landesverband NRW anerkannt wurde.

Zielsetzung der GJ ist es, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei zu vertreten, um an der politischen Willenbildung mitzuwirken.

Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

§ 6 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch Mitgliederversammlungsbeschluss oder durch Urabstimmung geändert werden.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt die politischen Inhalte, den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei RechnungsprüferInnen, die Delegierten und die KandidatInnen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl.

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

(4) Vorstand, Delegierte und RechnungsprüferInnen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit beginnt am 1.1 und endet am 31.12 eines Jahres. Für die Vorstandswahl 2023 beginnt die Amtszeit am Tag der Vorstandswahl und endet am 31.12.2024. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die RechnungsprüferInnen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen und soll eine Empfehlung auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes beinhalten. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Wahlkampfteams und beschließt über das Wahlkampfbudget.

(7) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zwei Mal im Kalenderjahr statt. Die Erste MV soll im ersten Quartal tagen, in der Regel Ende Januar/Anfang Februar, um über den Haushalt und gegebenenfalls anstehende Wahlen zu beschließen. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit einem Tagesordnungsvorschlag und mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf statt.

(8) Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per Email erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden.

(9) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 Prozent der Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.

(10) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.

(11) Die Mitgliederversammlung kann inhaltliche Arbeitskreise einrichten. Dabei sind die Arbeitskreise zu benennen und ihre Mitglieder von der Mitgliederversammlung zu wählen. Hierbei kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch ergibt. Die Mitgliedschaft in Arbeitskreisen endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Vorstandes. Wiederwahl ist zulässig.

(12) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Stadtverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Sprecher*innen, darunter mindestens eine Frau, der/dem Schriftführer*in, der/dem Kassierer*in. Zwei oder mehr Beisitzer*innen können den Vorstand ergänzen. Sprecher*innen, Schriftführer*in und Kassierer*in vertreten den Ortsverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

(4) Nachwahlen zum Vorstand sind anzuberaumen, wenn nicht alle Vorstandspositionen durch Wahl besetzt sind.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt werden.

(6) Die/der Kassierer*in entwirft den Haushaltsplan (HHP) und die mittelfristige Finanzplanung (MFF) und legt beide dem Vorstand zur Beschlussfassung vor. Über die Annahme des Haushaltsplanes entscheidet die Mitgliederversammlung.

(7) Die/der Kassierer*in ist in Finanzfragen ­allen Organen des Stadtverbandes jederzeit auskunftspflichtig. Sie/er hat vierteljährlich dem Vorstand eine Übersicht über die aktuelle Finanzsituation zu geben.

(8) Vorstandssitzungen bedürfen keiner formellen Einladung, wenn diese regelmäßig stattfinden und Turnus und Sitzungsort allen Mitgliedern bekannt gegeben wurde.

(9) Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte eine/n Beauftragte/n für Mitgliederwerbung, Mitgliederbetreuung und Kontaktpflege zu Nichtmitgliedern.

§ 8 Wahlen

(1) Alle Personenwahlen werden in geheimer Wahl durchgeführt, mit möglicher Ausnahme der Wahlen zu den Arbeitskreisen. Schriftliche Abstimmungen, die auf das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder Rückschlüsse zulassen sind nichtig.

(2) Ein/e Kandidat*in ist gewählt, wenn sie/er mehr als 50 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann (absolute Mehrheit). Ist dieses Quorum bei Feststellung des Wahlergebnisses nicht erreicht, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so wird ein dritter Wahlgang durchgeführt. Erreicht auch hier kein/e Kandidat*in die absolute Mehrheit, so entscheidet die Mitgliederversammlung, ob das Wahlverfahren für die nicht besetzte Position neu eröffnet, oder die Wahl auf die nächste Mitgliederversammlung vertagt wird.

(3) Gültig sind alle abgegebenen Stimmen, die zweifelsfrei den Willen des Mitglieds erkennen lassen.

§ 9 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 20% der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.

(2) Der Vorstand und die anderen Organe sind beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind.

(3) Alle Organe tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss mit einfacher Mehrheit kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden; diese Beschlussfassung findet in nichtöffentlicher Sitzung statt. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht-parteiöffentlich zu behandeln.

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 10 Mindestparität

Alle zu wählenden Organe, Delegierten und Gremien sind mindestens zur Hälfte mit Frauen durch Wahl zu besetzen. (Mindestquotierung)

Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren.

Diese Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder. (Frauenvotum)

§ 11 Datenschutz

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führen eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetzes.

§ 12 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer*in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im Stadtverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer*innen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer*innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer*innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 13 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. (Mehr als 50 %)

(3) Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.

(4) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

(5) Satzungsänderungen die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.

Beschlossen durch die MV am: 12.1.2020

Geändert durch die MV am: 19.06.2023

Finanzordnung (FO)

Es gilt die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NRW. Weiterhin gilt:

§ 1 Haushalt

(1) Das Rechnungswesen unterliegt den Grundsätzen der “Doppelten Buchführung”. Finanzanordnungen (Einnahmen und Ausgaben) bedürfen der sachlichen und rechnerischen Kontrolle durch die/den Kassierer*in. Haushaltsführung, Buchführung, Kassen- und Bankgeschäfte obliegen der/dem Kassierer*in. Buchungen erfolgen grundsätzlich nur nach Geldfluss, allerdings sind am Jahresende die entsprechenden Periodenabgrenzungen vorzunehmen.

(2) Zeichnungsberechtigt ist der geschäftsführende Vorstand. Zahlungsanweisungen werden von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern unterschrieben.

§ 2 Zuschüsse an Dritte (lokaler Ökofonds)

(1) Zuschüsse an Dritte sind Geldleistungen oder Leistungen in Geldes Wert von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die auf Antrag von Initiativen, Projekten oder Vereinen für eine bestimmte, vorher definierte und öffentlichkeitswirksame Aufgabe im Geltungsbereich dieser Satzung, zufließen.

(2) Zuschüsse werden auf Antrag vom geschäftsführenden Vorstand nach den Vorgaben des Haushaltsplanes bis zu einer Höhe von 250 Euro beschlossen. Dabei ist zu prüfen, ob:

1. das zu fördernde Projekt im programmatischen Bereich von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN liegt,

2. der gestellte Antrag eine detaillierte Kostenaufstellung aufweist,

3. dem Antrag eine Beschreibung des Vereins, Projektes etc. und seiner Ziele beiliegt,

4. von Seiten der Projektträgerin veröffentlicht wird, dass das Projekt mit Mitteln von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich gefördert wurde.

(3) Zuschüsse die gewährt wurden, sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Zuschüsse, deren Höhe 250 Euro übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Beschlossen durch die MV am: 12.1.2020

Geändert durch die MV am:19.06.2023

Geschäftsordnung (GO)

§ 1 Zusammentreten der Organe

(1) Für jede Sitzung eines Organs ist eine Anwesenheitsliste auszulegen, in die sich die Mitglieder einzutragen haben. Eventuell auszugebende Stimmzettel werden mit der Eintragung ausgehändigt oder vor der Abstimmung verteilt. Hierbei findet eine Prüfung gegen die Anwesenheitsliste statt.

(2) Die Dauer der Sitzung eines Organs wird auf maximal drei Stunden begrenzt. Eine Verlängerung ist auf Antrag ­­möglich.

§ 2 Tagesordnung der Organe

(1) Die Tagesordnung soll mindestens die Tagesordnungspunkte (TOP’e) enthalten:

– Begrüßung, Eröffnung der Sitzung und Feststellen der ­Beschlussfähigkeit

– Wahl einer/s ProtokollantIn

– Verabschiedung des Protokolls der letzten ­Sitzung

– Verabschiedung der Tagesordnung

– Bericht des Vorstandes, evt. der Fraktion und evt. der Delegierten

– Verschiedenes/Termine

Dabei darf bei dem Punkt Verschiedenes/Termine kein Beschluss gefasst werden, vielmehr dient er lediglich zum Informationsaustausch.

(2) Die vorgeschlagene Tagesordnung kann beim TOP “Verabschiedung der Tagesordnung” durch Beschluss der Versammlung verändert werden: Die Versammlung kann auf Antrag eines Mitgliedes neue Tagesordnungspunkte aufnehmen, die Reihenfolge ändern, verwandte Punkte miteinander verbinden oder Punkte von der Tagesordnung absetzen.

§ 3 Beschlussfähigkeit

(1) Die Beschlussfähigkeit richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung und wird zu Beginn der Sitzung festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, so kann die Beschlussunfähigkeit nur noch bei einer Abstimmung festgestellt werden. Dazu bedarf es des Antrages eines Mitglieds.

(2) Wird zu Beginn der Versammlung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so schließt die Versammlungsleitung die Sitzung. Daraufhin ist unverzüglich zu einer neuen Sitzung mit unveränderter Tagesordnung einzuladen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erscheinenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Wird die Beschlussunfähigkeit nach Eintritt in die Tagesordnung festgestellt, so sind die nicht behandelten Punkte der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzulegen, sofern sie sich nicht durch Zeitablauf erledigt haben.

§ 4 Redeliste

(1) Es wird eine quotierte Redeliste geführt, bei der, unter Berücksichtigung der Reihenfolge der Wortmeldungen, abwechselnd einer Frau und einem Mann das Wort zu erteilen ist. Die Versammlungsleitung ist berechtigt, Mitgliedern, die sich bisher zu dem Tagesordnungspunkt noch nicht zu Wort gemeldet haben, vorrangig das Wort zu erteilen gegenüber Mitgliedern, die bereits zu Wort kamen. Anwesenden Gästen kann das Rederecht eingeräumt werden.

(2) Ist zu einem Beratungsgegenstand ein Antrag gestellt, so erteilt die Versammlungsleitung zuerst der/dem AntragstellerIn das Wort.

Während einer Abstimmung kann das Wort nicht erteilt werden.

§ 5 Anträge

(1) Zur Sache antragsberechtigt ist jedes Mitglied und die Organe von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich. Anträge sollen begründet werden und so gefasst sein, dass mit “dafür (ja)” oder “dagegen (nein)“ oder Enthaltung abgestimmt werden kann.

(2) Antragsberechtigt zur Geschäftsordnung (GO) ist jedes Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Grevenbroich. Anträge zur Geschäftsordnung sind gesondert und vor der weiteren Beratung der Sache zu behandeln. Sie sind während einer laufenden Abstimmung unzulässig.

Ein Antrag zur Geschäftsordnung soll kurz begründet werden. Die Gegenrede ist zulässig. Danach wird über den GO-Antrag abgestimmt.

Anträge zur Geschäftsordnung umfassen insbesondere:

a) Übergang zur Tagesordnung

b) Änderung der Reihenfolge der Tagesordnung

c) Schluss der Debatte oder der Redeliste

d) Vorschlag zum Abstimmungsverfahren, insbesondere die Teilung der zur Abstimmung stehenden Frage

e) Antrag auf Rückholung eines Tagesordnungspunktes

f) Verweisung an ein anderes Organ

g) Vertagung eines Tagesordnungspunktes

h) Unterbrechung oder Ende der Sitzung

i) Änderung der Redezeit

j) Verlängerung der Sitzungszeit

k) geheime oder namentliche Abstimmung

Einem Antrag auf geheime oder namentliche Abstimmung muss ohne Gegenrede stattgegeben werden, wenn diesem Antrag mindestens 10 % der Mitglieder zustimmen. Dabei geht die geheime der namentlichen Abstimmung vor.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Nach Schluss der Beratung eröffnet die Versammlungsleitung die Abstimmung, indem die zur Abstimmung stehende Frage gestellt wird. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handaufheben. Liegen zur gleichen Sache mehrere Anträge vor, so wird zunächst über den weitestgehenden abgestimmt. Die Versammlungsleitung entscheidet darüber, welcher Antrag der weitestgehende ist. Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so können diese aber auch einander gegenübergestellt werden (Alternativabstimmung). Angenommen ist hierbei der Antrag, der die meisten Ja-Stimmen auf sich vereinigt.

(2) Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das Ergebnis einer Abstimmung stellt die ­Versammlungsleitung fest und verkündet es. Bei Beschlüssen, die einer qualifizierten Mehrheit (mehr als 50 %, mindestens 2/3) bedürfen, stellt die Versammlungsleitung diese ausdrücklich fest und gibt diese zu Protokoll.

(3) Eine einfache Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Eine absolute Mehrheit liegt vor, wenn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen und Enthaltungen abgegeben wurden (mehr als 50 %). Eine Zweidrittelmehrheit liegt vor, wenn mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen mit Ja votieren.

§ 7 Wahlverfahren

Über das jeweilige Wahlverfahren bestimmt die jeweilige Mitgliederversammlung. Das jeweils günstigste Wahlverfahren richtig sich vornehmlich nach der Anzahl der KandidatInnen:

1. Einzelwahl: Die Vorstandmitglieder sollten mindestquotiert in Einzelwahl gewählt werden. Dabei genügt es bei nur einer/m KandidatIn pro Position den Namen und dahinter Ja oder Nein oder Enthaltung auf den Wahlzetteln zu vermerken.

Gibt es mehrere Kandidaturen, so sollten die Mitglieder entweder einen Namen oder Nein (für alle KandidatInnen) oder Enthaltung (für alle KandidatInnen) auf den Wahlzettel vermerken.

2. Blockwahl: Hierbei werden mehrere Plätze/Positionen auf einem Stimmzettel gewählt.

Variante a) Diese bietet sich insbesondere an, wenn für die zu wählenden Positionen es eine gleiche oder niedrigere Anzahl von Kandidaturen gibt. Hierbei werden alle Namen auf einem Stimmzettel vermerkt und jeweils dahinter mit Ja oder Nein oder Enthaltung abgestimmt.

Variante b) Sollten mehr KandidatInnen kandidieren, als Plätze/Positionen zu vergeben sind, so sollten die Mitglieder maximal so viele Namen auf dem Stimmzettel vermerken, wie Positionen zu wählen sind, oder mit Nein (für alle) oder Enthaltung (für alle) abstimmen.

Hierbei ist zu beachten, dass zuerst die Frauenplätze und danach die offenen Plätze gemäß Mindestquotierung zu wählen sind.

3. Vorbereitete Stimmzettel, auf den die Namen der bekannten Kandidaturen vermerkt sind und auf sich weitere KandidatInnen schreiben lassen, sind von Vorteil für das Wahlverfahren, wenn hinter den Namen nur noch Ja oder Nein oder Enthaltung oder auf dem Stimmzettel gar „Alle Ja“ oder „Alle Nein“ oder „Alle Enthaltung“ angekreuzt zu werden braucht.

§ 8 Protokoll

(1) Über jede Sitzung ist ein Protokoll von einer/m zu Beginn der Sitzung zu wählenden ProtokollantIn anzufertigen. Dieses Protokoll muss ­enthalten:

a) Tagungsort, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung,

b) die Anwesenheitsliste, (in der Regel als Anlage zum Protokoll),

c) die gestellten Anträge im Wortlaut und deren Abstimmungsergebnisse,

d) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der einzelnen Mitglieder

e) bei Wahlen die Wahlvorschläge bzw. Kandidaturen und die Stimmergebnisse.

(2) Das Protokoll wird den Mitgliedern in der Regel mit der Tagesordnung der folgenden Sitzung zugesandt und auf dieser Sitzung mit eventuellen Änderungen verabschiedet.

Beschlossen durch die MV am: 12.1.2020

Geändert durch die MV am: